300.100 - Gesundheitsgesetz (GesG)
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Version in Kraft seit: 01.01.2012 bis: 31.12.2013 (Beschlussdatum: 21.09.2011) |
Version in Kraft seit: 10.05.2015 bis: 30.04.2018 (Beschlussdatum: 10.12.2014) |
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Gesundheitsgesetz | Gesundheit300.100 |
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Gesundheitsgesetz |
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(GesG) |
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Vom 21. September 2011
(Stand 1. Januar 2012)
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gestützt auf die §§ 26–28 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 [SG 111.100.], nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 10.0229.01 vom 30. August 2010 sowie in den Bericht der Gesundheits- und Sozialkommission Nr. 10.0229.02 vom 15. Juni 2011, |
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beschliesst:
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I.
Gegenstand, Geltungsbereich und Zweck
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§
1
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1
Dieses Gesetz regelt unter Vorbehalt des höherrangigen Rechts das Gesundheitswesen im Kanton Basel-Stadt. |
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2
Es bezweckt die Erhaltung, die Förderung, den Schutz und die Wiederherstellung der Gesundheit der Bevölkerung und der einzelnen Person durch Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention, der Gesundheitsversorgung und des Gesundheitsschutzes. |
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3
Der Kanton berücksichtigt dabei die Eigenverantwortung der einzelnen Person, die Zusammenarbeit mit Privaten sowie die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit. |
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II.
Organisation
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II.1.
Regierungsrat [Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.]
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§
2
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1
Der Regierungsrat hat die Aufsicht über das Gesundheitswesen. |
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2
Er ist zuständig für den Vollzug des kantonalen, eidgenössischen und internationalen Gesundheitsrechts. |
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II.2.
Departement
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§
3
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1
Das zuständige Departement übt die Aufsicht über das Gesundheitswesen sowie insbesondere über die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im Sinne dieses Gesetzes aus. |
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II.3.
Gesundheitspolizeiliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger
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§
4
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1
Die gesundheitspolizeilichen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sind: |
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Der Regierungsrat kann vorübergehend weitere Funktionsträgerinnen und Funktionsträger bezeichnen. |
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II.4.
Übertragung von Vollzugsaufgaben
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§
5
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1
Vollzugsaufgaben können im Gesundheitswesen tätigen Personen und Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die nicht der kantonalen Verwaltung angehören. Verfügungen können beim zuständigen Departement vorbehältlich anderer Verfahrensbestimmungen mit Rekurs im Sinne des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 angefochten werden. |
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II.5.
Ethikkommission
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§
6
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1
Der Regierungsrat setzt eine unabhängige Ethikkommission ein. Die Mitglieder der Kommission legen ihre Interessenbindungen gegenüber der Wahlbehörde offen. |
1
Der Regierungsrat setzt eine unabhängige Ethikkommission gemäss Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) vom 30. September 2011 ein. |
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2
Der Regierungsrat strebt kantonsübergreifende Trägerschaften an. |
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3
Die Ethikkommission unterzieht Forschungsvorhaben mit Menschen, menschlichen Organen, Geweben und Zellen sowie damit zusammenhängenden Daten einer ethischen Beurteilung und überprüft ihre wissenschaftliche Qualität. |
3
… aufgehoben
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4
Sie befolgt kantonales, eidgenössisches und internationales Recht sowie die nationalen und internationalen Richtlinien und anerkannten Grundsätze von Wissenschaft und Ethik. |
4
… aufgehoben
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5
Sie ist die unabhängige Instanz nach Art. 13 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) vom 8. Oktober 2004. |
5
Die Ethikkommission ist die unabhängige Instanz nach Art. 13 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) vom 8. Oktober 2004. |
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III.
Institutionen
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III.1.
Spitäler
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§
7
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1
Der Kanton gewährleistet und finanziert die stationäre und die ambulante Behandlung der Bevölkerung nach Massgabe des Sozialversicherungsrechts des Bundes. |
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2
Der Regierungsrat bestellt bedarfsgerecht gemeinwirtschaftliche Leistungen. |
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III.2.
Pflegeheime
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§
8
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1
Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit privaten Institutionen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Pflegeplätzen. |
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2
Der Kanton entrichtet Beiträge an die Kosten der Pflege nach Massgabe des Sozialversicherungsrechts des Bundes. |
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3
Der Kanton kann Beiträge an die Erstellungs- und Sanierungskosten sowie an die laufenden Liegenschaftskosten von Pflegeheimen entrichten. |
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4
Der Regierungsrat bestellt bedarfsgerecht gemeinwirtschaftliche Leistungen. |
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5
Auf der Pflegeheimliste aufgeführte Pflegeheime sind zur Aufnahme von pflegebedürftigen Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt verpflichtet. |
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III.3.
Spitalexterne Gesundheits- und Krankenpflege
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§
9
Grundsatz
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1
Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit privaten Institutionen für ein bedarfsgerechtes Angebot an spitalexterner Gesundheits- und Krankenpflege. |
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2
Er fördert insbesondere spitalexterne Angebote pflegerischer, betreuerischer und hauswirtschaftlicher Natur sowie Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen zugunsten von Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt, die aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen die angebotenen Tätigkeiten nicht selbst verrichten können. |
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3
Er entrichtet Beiträge an die Kosten der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege sowie Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach Massgabe des Sozialversicherungsrechts des Bundes. |
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4
Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen für die Beitragsausrichtung und die Höhe der Beiträge an hauswirtschaftliche Leistungen sowie an Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen fest. |
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5
Er bestellt bedarfsgerecht gemeinwirtschaftliche Leistungen. |
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§
10
Beiträge an die Pflege zu Hause durch Angehörige oder Dritte
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1
Dauernd pflegebedürftige Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt, die durch Angehörige oder Dritte gepflegt werden, haben Anspruch auf finanzielle Beiträge, sofern ein bedeutender Pflege- und Betreuungsaufwand notwendig ist und erbracht wird. Die Pflegebedürftigkeit und die Leistungserbringung werden vom zuständigen Departement überprüft. |
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2
Der Regierungsrat legt die weiteren Voraussetzungen für die Beitragsentrichtung sowie die Höhe der Beiträge fest. |
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III.4.
Zahnpflege
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§
11
Grundsatz
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1
Der Kanton gewährleistet in Zusammenarbeit mit Privaten die im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegende soziale Zahnpflege. |
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2
Er kann zu diesem Zweck Zahnkliniken für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche betreiben. |
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3
Er kann mit den Zahnärztegesellschaften Tarife für wirtschaftlich schwächer gestellte Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt vereinbaren. |
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§
12
Zahnkliniken
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1
Die Zahnkliniken sind zur Behandlung von wirtschaftlich schwächer gestellten Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt verpflichtet. |
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2
Basistarif bildet der Zahnarzttarif nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981. Wirtschaftlich schwächer gestellte Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt erhalten unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse eine Reduktion. |
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§
13
Leistungen für Kinder und Jugendliche
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1
Für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter, deren Eltern Wohnsitz in Basel haben, sorgt der Kanton für folgende Leistungen: |
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2
Der Regierungsrat bestimmt, welche Leistungen unentgeltlich erbracht werden. |
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III.5.
Aufgaben und Kostenverteilung zwischen dem Kanton und den Einwohnergemeinden
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§
14
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1
Der Regierungsrat regelt mit den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen die Aufgaben- und Kostenverteilung zwischen dem Kanton und den Einwohnergemeinden im Bereich der Pflegeheime, der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Beiträge an die Pflege zu Hause. |
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2
Für Kinder und Jugendliche, deren Eltern Wohnsitz in den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen haben, sorgen diese für die entsprechende Zahnpflege. [§ 14 Abs. 2: Siehe hiezu Vertrag (Leistungsvereinbarung) zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen sowie der Einwohnergemeinde Riehen betreffend Schulzahnpflege Bettingen und Riehen vom 29./28./22. 1. 2013 und Leistungsvereinbarung (Vertrag) zwischen AAA Dent AG und der Einwohnergemeinde Bettingen sowie der Einwohnergemeinde Riehen betreffend Schulzahnpflege Bettingen und Riehen vom 29./28. 1. 2013, einzusehen bei den Gemeindeverwaltungen Bettingen und Riehen oder unter http://www.riehen.ch, Stichwort "Schulzahnpflege".] |
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IV.
Rechte der Patientinnen und Patienten
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IV.1.
Grundsatz
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§
15
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1
Patientinnen und Patienten haben das Recht auf eine die Persönlichkeit schützende und respektierende Behandlung. |
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2
Patientinnen und Patienten haben insbesondere die folgenden Rechte: |
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3
Das Beschwerderecht ist gewährleistet. |
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IV.2.
Palliative Behandlung
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§
16
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1
Patientinnen und Patienten haben ein Recht auf eine ihrem Zustand angemessene Betreuung, Pflege und Begleitung sowie auf grösstmögliche Linderung ihrer Leiden und Schmerzen. |
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2
Die Ärztin oder der Arzt lindert Leiden und Schmerzen bei Patientinnen und Patienten am Lebensende, auch wenn dies zu einer Beeinflussung der Lebensdauer führen kann. |
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IV.3.
Besonderheiten bei Urteilsunfähigkeit
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§
17
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1
Bei Urteilsunfähigkeit entscheidet nach vorangegangener Aufklärung die Vertretung nach dem mutmasslichen Willen und dem Interesse der Patientin oder des Patienten. |
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2
In dringenden Situationen entscheiden die behandelnden Ärztinnen und Ärzte nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der Patientin oder des Patienten. |
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3
Eine Patientenverfügung der Patientin oder des Patienten ist massgebend, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht. |
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IV.4.
Behandlungsabbruch und -verzicht
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§
18
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1
Bei Urteilsunfähigkeit ist bei aussichtsloser Prognose der Abbruch von lebenserhaltenden Massnahmen oder der Verzicht auf solche zulässig, wenn: |
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IV.5.
Einwilligung bei Einbezug in die Ausbildung und Forschung
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IV.5.
Einwilligung bei Einbezug in die Ausbildung
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§
19
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1
Patientinnen und Patienten dürfen nur nach vorangegangener Aufklärung und mit ihrer jederzeit frei widerrufbaren Einwilligung in die Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie Forschung einbezogen werden. |
1
Patientinnen und Patienten dürfen nur nach vorangegangener Aufklärung und mit ihrer jederzeit frei widerrufbaren Einwilligung in die Aus-, Weiter- und Fortbildung einbezogen werden. |
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2
Urteilsunfähige Personen dürfen in die Forschung oder in die Aus-, Weiter- und Fortbildung nur einbezogen werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht mit urteilsfähigen Personen gewonnen werden können. Lässt das Aus-, Weiter-, Fortbildungs- oder Forschungsvorhaben keinen unmittelbaren Nutzen für die urteilsunfähigen Personen erwarten, so dürfen die Risiken und Belastungen nur minimal sein. |
2
Urteilsunfähige Personen dürfen in die Aus-, Weiter- und Fortbildung nur einbezogen werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht mit urteilsfähigen Personen gewonnen werden können. Lässt das Aus-, Weiter- oder Fortbildungsvorhaben keinen unmittelbaren Nutzen für die urteilsunfähigen Personen erwarten, so dürfen die Risiken und Belastungen nur minimal sein. |
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3
Im Übrigen gilt für die Forschung § 6. |
3
… aufgehoben
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IV.6.
Obduktion
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§
20
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1
Eine Obduktion ist zulässig, wenn ihr die verstorbene Person zugestimmt hat. |
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2
Hat sich die verstorbene Person betreffend eine Obduktion nicht geäussert, ist die von ihr bezeichnete Person oder sind die nächsten Angehörigen entscheidungsbefugt. |
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3
Im Interesse der öffentlichen Gesundheit kann die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt auch gegen den Willen der entscheidungsbefugten Personen eine Obduktion anordnen. |
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4
Vorbehalten bleibt die behördlich angeordnete Obduktion zur Feststellung einer strafbaren Handlung oder zur Feststellung der Identität der verstorbenen Person. |
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5
Die anatomische Sektion oder die Herstellung anatomischer Präparate zu Aus-, Weiter-, und Fortbildungs- sowie Forschungszwecken ist zulässig, wenn die verstorbene Person ihren Körper ausdrücklich hierzu vermacht hat. |
5
Die anatomische Sektion oder die Herstellung anatomischer Präparate zu Aus-, Weiter- und Fortbildungszwecken ist zulässig, wenn die verstorbene Person ihren Körper ausdrücklich hierzu vermacht hat. |
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V.
Fachpersonen im Gesundheitswesen
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V.1.
Grundsatz
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§
21
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1
Fachpersonen im Gesundheitswesen sind alle Personen, die berufsmässig diagnostisch, therapeutisch, pflegend oder betreuend tätig sind und über eine entsprechende Ausbildung verfügen. |
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V.2.
Berufsausübung
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§
22
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1
Fachpersonen im Gesundheitswesen dürfen nur auf dem Gebiet tätig sein, welches ihre Ausbildung umfasst. |
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2
Sie haben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft und nach den anerkannten Regeln ihres Berufszweiges auszuüben. |
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3
Sie haben sich regelmässig fortzubilden. |
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V.3.
Fachpersonen mit Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung
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§
23
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1
Personen mit einer Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung gemäss § 30 verfügen: |
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2
Der Regierungsrat kann für die einzelnen Berufe und Tätigkeiten besondere Vorschriften erlassen. |
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V.4.
Unselbstständig tätige universitäre Medizinalpersonen
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§
24
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1
Für unselbstständig tätige universitäre Medizinalpersonen gilt im Übrigen Art. 40 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 2006 sinngemäss. |
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V.5.
Notfalldienst
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§
25
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1
Selbstständig sowie in ambulanten Einrichtungen oder Apotheken unselbstständig tätige Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, Notfalldienst zu leisten. |
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2
Die Notfalldienste sind durch die Berufsverbände zu organisieren. Ist der Notfalldienst ungenügend, verfügt das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen. |
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3
Die Berufsverbände können mit Verfügung vom Notfalldienst entbinden und sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder bei einer Entbindung zu zweckgebundenen Ersatzabgaben verpflichten. |
3
Die Berufsverbände können mit Verfügung vom Notfalldienst entbinden. Bei einer Entbindung verpflichten sie sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder zu zweckgebundenen Ersatzabgaben. |
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4
Die jährliche Abgabe beträgt zwischen CHF 1'000 und CHF 6'000. Sie ist abhängig von der Anzahl nicht geleisteter Einsätze. Sie kann in folgenden Fällen um die Hälfte reduziert werden: |
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V.6.
Schweigepflicht
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§
26
Grundsatz
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1
Fachpersonen im Gesundheitswesen sowie deren Hilfspersonen sind verpflichtet, über alles, was sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit von und über Patientinnen oder Patienten wahrnehmen, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. |
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2
Von den Pflichten gemäss Abs. 1 und Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 kann in begründeten Fällen das zuständige Departement befreien. |
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§
27
Ausnahmen
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1
Von der Schweigepflicht ist befreit, wer aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung ein Recht oder eine Pflicht zur Auskunft, Mitteilung oder Meldung hat. |
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2
Die Einwilligung zur Erteilung von erforderlichen medizinischen Angaben an Weiterbehandelnde und an nächste Angehörige wird vermutet. |
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3
Auskünfte an die Strafuntersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden dürfen erteilt werden und werden auf Anfrage erteilt, sofern der Verdacht auf Erfüllung eines der folgenden Straftatbestände besteht: |
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Der Regierungsrat kann weitere Straftatbestände mit vergleichbarem Unrechtsgehalt bezeichnen. |
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4
Von der Schweigepflicht gegenüber den zuständigen Behörden, einer Inkassostelle und einer allfälligen Rechtsvertretung ist im Rahmen der erforderlichen Angaben befreit, wer zur Durchsetzung oder Abwehr von Forderungen den Rechtsweg beschreiten muss. |
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5
Schweigeverpflichtete sind gegenüber den zuständigen Behörden von der Schweigepflicht befreit, wenn begründete Zweifel an der Urteilsfähigkeit einer Patientin oder eines Patienten bestehen, medizinische Massnahmen dringend erforderlich sind und die Zustimmung einer allfälligen gesetzlichen Vertretung nicht oder nicht rechtzeitig erlangt werden kann. |
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V.7.
Meldepflicht
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§
28
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1
Fachpersonen im Gesundheitswesen sowie deren Hilfspersonen haben aussergewöhnliche Todesfälle, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, umgehend dem Institut für Rechtsmedizin zu melden. |
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V.8.
Dokumentation
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§
29
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1
Fachpersonen im Gesundheitswesen legen über jede Patientin und jeden Patienten eine Dokumentation an. Diese enthält Angaben über die diagnostischen Abklärungen, Untersuchungen und Ergebnisse sowie die therapeutischen und pflegerischen Massnahmen. Aus der Dokumentation muss ersichtlich sein, wer zu welchem Zeitpunkt einen Eintrag vorgenommen hat. |
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2
Die Dokumentation ist während zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. |
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3
Die Patientinnen und Patienten haben das Recht auf eine Kopie der Dokumentation, soweit keine schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen. |
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VI.
Bewilligungspflichten
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VI.1.
Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung
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§
30
Bewilligungspflicht
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1
Die selbstständige Ausübung der folgenden Berufe und Tätigkeiten bedarf einer Bewilligung des zuständigen Departements: |
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2
Der Regierungsrat kann einzelne Berufe und Tätigkeiten von der Bewilligungspflicht befreien. |
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§
31
Bewilligungsgesuch
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1
Für die Erteilung einer Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung ist ein Gesuch spätestens zwei Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit schriftlich beim zuständigen Departement einzureichen. |
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§
32
Bewilligungsvoraussetzungen
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1
Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: |
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2
Der Regierungsrat kann für die einzelnen Berufe und Tätigkeiten besondere Vorschriften erlassen. |
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§
33
Bewilligungsdauer
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1
Bewilligungen werden unbefristet erteilt. |
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2
Die Bewilligung erlischt: |
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3
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber erstattet dem zuständigen Departement Meldung: |
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4
Im Fall von Abs. 2 Bst. e weist das zuständige Departement die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber sechs Monate vor Erlöschen der Bewilligung auf die Regelung in § 33 Abs. 2 Bst. e hin. |
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§
34
Bewilligungsentzug
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1
Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen. |
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2
Das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss § 32 Abs. 1 Bst. c und d wird vom zuständigen Departement regelmässig überprüft. |
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§
35
Meldepflicht
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1
Personen mit universitären Medizinalberufen haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 1 MedBG im Kanton Basel-Stadt beim zuständigen Departement zu melden. |
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VI.2.
Betriebe
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§
36
Allgemeine Voraussetzungen
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1
Das zuständige Departement erteilt, unter Vorbehalt von Abs. 2 sowie der in den §§ 37–42 erwähnten besonderen Voraussetzungen, |
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eine Betriebsbewilligung. |
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Folgende allgemeine Voraussetzungen müssen erfüllt sein: |
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§
37
Besondere Voraussetzung Spitäler und Pflegeheime
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1
Das zuständige Departement erteilt einem Spital oder einem Pflegeheim die Betriebsbewilligung, sofern zusätzlich eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleistet ist. |
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§
38
Besondere Voraussetzung spitalexterne Gesundheits- und Krankenpflege
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1
Das zuständige Departement erteilt einer Einrichtung, die Gesundheits- und Krankenpflegeleistungen anbietet, die Betriebsbewilligung, sofern zusätzlich mindestens eine für Pflege verantwortliche Fachperson im Sinne von § 32 Abs. 1 Bst. d bezeichnet ist. |
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§
39
Besondere Voraussetzung ambulante Einrichtungen
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1
Das zuständige Departement erteilt einer ambulanten Einrichtung die Betriebsbewilligung, sofern zusätzlich die Behandlung durch Fachpersonen im Sinne von § 32 Abs. 1 Bst. d gewährleistet ist. |
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§
40
Besondere Voraussetzungen Geburtshäuser
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1
Das zuständige Departement erteilt einem Geburtshaus die Betriebsbewilligung, sofern zusätzlich: |
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§
41
Besondere Voraussetzung medizinische Ferndienstleistungen
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1
Das zuständige Departement erteilt einer Einrichtung, welche medizinische Ferndienstleistungen anbietet, die Betriebsbewilligung, sofern zusätzlich die medizinische Leitung die für das Fachgebiet erforderlichen Voraussetzungen im Sinne von § 32 Abs. 1 Bst. d erfüllt. |
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§
42
Besondere Voraussetzung Apotheken, Drogerien, Augenoptik, medizinische Laboratorien und Rettungsdienste
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1
Das zuständige Departement erteilt einer Apotheke, einer Drogerie, einem Augenoptikbetrieb, einem medizinischen Laboratorium oder einem Rettungsdienst die Betriebsbewilligung, sofern zusätzlich die fachliche Leitung die für das Fachgebiet erforderlichen Voraussetzungen im Sinne von § 32 Abs. 1 Bst. d erfüllt. |
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§
43
Unselbstständig tätige Fachpersonen
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1
Das zuständige Departement erteilt einem Betrieb die Bewilligung, wenn die im Betrieb unselbstständig tätigen Fachpersonen im Sinne von § 30 Abs. 1 die Voraussetzungen gemäss § 32 Abs. 1 Bst. a bis c erfüllen. |
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2
§ 33 Abs. 2 Bst. e gilt sinngemäss. |
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§
44
Bewilligungsgesuch
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1
Für die Erteilung einer Bewilligung ist ein Gesuch spätestens zwei Monate vor der Betriebsaufnahme schriftlich beim zuständigen Departement einzureichen. |
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§
45
Bewilligungsdauer
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1
Bewilligungen werden unbefristet erteilt. |
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2
Die Bewilligung erlischt, wenn: |
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3
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber erstattet dem zuständigen Departement Meldung: |
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§
46
Bewilligungsentzug
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1
Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen. |
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2
Das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen wird vom zuständigen Departement regelmässig überprüft. |
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VI.3.
Einschränkungen
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§
47
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1
Eine Bewilligung kann mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden, soweit sich dies aus Erlassen des Bundes oder des Kantons ergibt oder für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen Gesundheitsversorgung erforderlich ist. |
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VI.4.
Nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten
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§
48
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1
Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit kann das zuständige Departement im Einzelfall die Ausübung nicht bewilligungspflichtiger Tätigkeiten, welche die Gesundheit beeinträchtigen können, mit Auflagen und Bedingungen verbinden oder untersagen sowie Kontrollen durchführen. |
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2
Der Regierungsrat kann die zum Schutz der Gesundheit erforderlichen Vorschriften für die Berufs- und Tätigkeitsausübung erlassen. |
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VI.5.
Publikation
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§
49
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1
Das zuständige Departement veröffentlicht rechtskräftige Entscheide über erteilte Bewilligungen, deren Entzug oder anderweitiges Erlöschen sowie Berufsausübungsverbote. |
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2
Es kann zudem rechtskräftige Entscheide über Bewilligungseinschränkungen veröffentlichen. |
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VII.
Weitere Vorschriften
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VII.1.
Generalklausel
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§
50
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1
Zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Schäden können das zuständige Departement oder die gesundheitspolizeilichen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger bei zeitlicher Dringlichkeit Massnahmen ergreifen, um eingetretene oder unmittelbar drohende schwere Störungen abzuwenden. |
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VII.2.
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
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§
51
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1
Das zuständige Departement oder die gesundheitspolizeilichen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger ergreifen die erforderlichen Massnahmen im Sinne des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) vom 18. Dezember 1970 sowie des Tierseuchengesetzes (TSG) vom 1. Juli 1966. |
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VII.3.
Inkonvenienzentschädigungen für Geburtshilfe und Wochenbettbetreuung
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§
52
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1
Selbstständig tätige Geburtshelferinnen und Geburtshelfer haben Anspruch auf Ausrichtung von Inkonvenienzentschädigungen für von ihnen geleitete Geburten und Wochenbettbetreuungen, welche Gebärende mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt betreffen. |
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2
Entschädigungen für Geburten und Wochenbettbetreuungen, welche Gebärende mit Wohnsitz in den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen betreffen, werden von diesen ausgerichtet. |
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VII.4.
Werbung
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§
53
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1
Es darf nur Werbung gemacht werden, die weder irreführend noch aufdringlich ist. |
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VII.5.
Verbot der Selbstdispensation
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§
54
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1
Zur Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln sind im ambulanten Bereich nur die Apotheken und Drogerien im Rahmen ihrer Abgabekompetenzen berechtigt. |
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2
Ausnahmen vom Verbot der Selbstdispensation regelt der Regierungsrat. |
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VII.6.
Verursacherprinzip
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§
55
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1
Kosten für Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes können der Verursacherin oder dem Verursacher belastet werden. |
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VII.7.
Gesundheitsförderung und Prävention
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§
56
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1
Der Regierungsrat veranlasst und unterstützt Massnahmen und Projekte der Gesundheitsförderung und Prävention. Solche Massnahmen und Projekte bezwecken insbesondere: |
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VII.8.
Missbrauch und Abhängigkeit
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§
57
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1
Der Regierungsrat kann Massnahmen und Projekte zur Vorbeugung von Missbrauch und Abhängigkeit von Tabak, Alkohol und anderen Suchtmitteln sowie von weiteren Abhängigkeiten veranlassen und unterstützen. |
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2
Er sorgt für: |
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VII.9.
Gesundheitsförderung und Prävention bei Kindern und Jugendlichen
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§
58
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1
Der Regierungsrat bestimmt die Organisation der Gesundheitsförderung und Prävention in den Einrichtungen zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen, in den Volksschulen und weiterführenden Schulen sowie in den Berufsfachschulen. |
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2
Das zuständige Departement kann Massnahmen zum Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in den Institutionen gemäss Abs. 1 ergreifen. |
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VII.10.
eHealth und Krebsregister
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§
59
eHealth
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1
Der Kanton kann zur Erprobung von neuen Technologien und Anwendungen im Bereich eHealth Modellversuche durchführen. |
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2
Der Regierungsrat regelt die zu bearbeitenden Personendaten und Zugriffsrechte. Die Freiwilligkeit der Teilnahme ist gewährleistet. |
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§
60
Krebsregister
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1
Zur Erhöhung der Kenntnisse über Krebserkrankungen in der Bevölkerung führt der Kanton vorbehältlich bundesrechtlicher Bewilligungen ein Krebsregister. Er strebt kantonsübergreifende Trägerschaften an. |
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VII.11.
Auflagen und Bedingungen
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§
61
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1
Der Regierungsrat kann Leistungsaufträge mit Auflagen und Bedingungen verbinden. |
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2
Er kann Auskünfte verlangen und in Unterlagen Einsicht nehmen. |
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3
Gegenüber Dritten und anderen Behörden ist der Regierungsrat zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. |
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VIII.
Disziplinarmassnahmen und Strafbestimmungen
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VIII.1.
Disziplinarmassnahmen
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§
62
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1
Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann das zuständige Departement folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: |
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2
Für die Verletzung von Berufspflichten zur Fortbildung können nur Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 1 Bst. a–c verhängt werden. Für die Verletzung der Schweigepflicht gemäss § 26 Abs. 1 können nur Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 1 Bst. a und b verhängt werden. |
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3
Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot der Berufsausübung verhängt werden. |
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4
Das zuständige Departement kann die Berufsausübung während eines Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder untersagen. |
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5
Bei Verdacht auf schwerwiegende Verletzungen der Berufspflichten ist das zuständige Departement berechtigt, von den zuständigen Berufsorganisationen sachdienliche Informationen einzuholen und diesen zu erteilen. |
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VIII.2.
Strafbestimmungen
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§
63
Grundsatz
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1
Mit Busse bis zu CHF 50'000 wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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2
Anstiftung, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
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3
Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu CHF 10'000 bestraft. In leichten Fällen kann von einer Bestrafung Umgang genommen werden. |
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4
Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Busse mindestens CHF 10'000. |
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§
64
Widerhandlungen in Betrieben
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1
Wird eine Widerhandlung in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für eine andere Person begangen, so sind die Strafbestimmungen nach § 63 auf diejenige natürliche Person anwendbar, welche die Tat verübt hat. |
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2
Die Geschäftsherrin oder der Geschäftsherr, die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, die Auftraggeberin oder der Auftraggeber oder die oder der Vertretene, die oder der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung der oder des Untergebenen, der oder des Beauftragten oder der Vertreterin oder des Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für die Person gelten, welche die Tat verübt hat. |
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3
Ist die Geschäftsherrin oder der Geschäftsherr, die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, die Auftraggeberin oder der Auftraggeber oder die oder der Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Abs. 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatorinnen oder Liquidatoren angewendet. |
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IX.
Vollzugsbestimmungen
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§
65
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1
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes sowie des Bundesrechts erforderlichen Verordnungen. |
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X.
Statistik und Bericht über die Gesundheit der Bevölkerung
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X.
Statistik und Bericht über die Gesundheit der Bevölkerung sowie die Prämienentwicklung
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X.1.
Statistik
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§
66
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1
Der Regierungsrat regelt nach anerkannten Normen die Erhebung, die Analyse und die Veröffentlichung der statistischen Daten und der weiteren Indikatoren, die zur Erstellung und Evaluation der kantonalen Gesundheitsplanung und zur Beurteilung der Qualität der medizinischen Versorgung und der Pflege benötigt werden. |
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X.2.
Bericht über die Gesundheit der Bevölkerung
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X.2.
Berichterstattung
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§
67
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1
Aufgrund der Statistik und der weiteren Indikatoren im Sinne von § 66 erstellt das zuständige Departement regelmässig einen zu veröffentlichenden Bericht über die Gesundheit der Bevölkerung. |
1
Aufgrund der Statistik und der weiteren Indikatoren im Sinne von § 66 erstellt das zuständige Departement regelmässig zu veröffentlichende Berichte über die Versorgung und die Gesundheit der Bevölkerung |
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2
Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht über die Leistungs-, Kosten- und Prämienentwicklung sowie die Massnahmen zur Dämpfung der Höhe der Gesundheitskosten. |
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XI.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
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XI.1.
Bestehende Erlasse
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§
68
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1
Bestehende Erlasse bleiben in Wirksamkeit, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen. Dieser Erlass stellt ihre gesetzliche Grundlage dar. |
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XI.2.
Bestehende Bewilligungen
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§
69
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1
Vor Wirksamkeit dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen bleiben gültig. |
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2
Sie sind innert fünf Jahren nach Wirksamkeit dieses Gesetzes dessen Erfordernissen anzupassen. |
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XI.3.
Aufhebung bisherigen Rechts
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§
70
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1
Folgende Gesetze werden aufgehoben: |
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Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit. [Wirksam seit 1. 1. 2012.] |
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KB 24.09.2011
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