BaB 155.200 - Reglement über die Organisation der Vorstadtgesellschaften Grossbasels (Vorstadtordnung)
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Version in Kraft seit: 01.07.1990 bis: 31.12.2017 (Beschlussdatum: 20.02.1990) |
Version in Kraft seit: 01.01.2018 bis: 18.07.2018 (Beschlussdatum: 24.10.2017) |
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Vorstadtordnung: Reglement | Basel: BürgergemeindeBaB 155.200 |
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Reglement über die Organisation der Vorstadtgesellschaften Grossbasels |
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(Vorstadtordnung) |
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Vom 20. Februar 1990
(Stand 1. Juli 1990)
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gestützt auf § 5 des Ausscheidungsvertrages vom 6. Juni 1876 BaB 172.200.], § 21 Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984 [SG 170.100.] und § 32 Abs. 2 und § 34 der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22. Oktober 1985 BaB 111.100.], |
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erlässt folgendes Reglement über die Organisation der Vorstadtgesellschaften Grossbasels (Vorstadtordnung):
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I.
Zweck und Bestand der Vorstadtgesellschaften
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§
1
Zweck
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1
Als Zeugen des wirtschaftlich-politischen Werdens und der Stadtentwicklung Basels fördern die Vorstadtgesellschaften Grossbasels in ihren überkommenen Formen einen aktiven Bürgersinn und ein Bewusstsein der Verantwortlichkeit für Basel. Sie unterstützen die auf das Gedeihen des städtischen Gemeinwesens, insbesondere ihres Vorstadtbezirkes, gerichteten Tätigkeiten, und sie pflegen die Geselligkeit. |
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§
2
Bestand
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1
In Grossbasel bestehen folgende Vorstadtgesellschaften: Gesellschaft zur Mägd, Gesellschaft zur Krähe, Gesellschaft zu den drei Eidgenossen, Gesellschaft zum Rupf und Gesellschaft zum Hohen Dolder, jede in dem Vorstadtbezirk, wie er im Anhang zu dieser Vorstadtordnung als innerer und äusserer Bezirk umschrieben ist. |
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2
Dieser Bestand kann mit Genehmigung des Bürgerrates verändert werden. |
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II.
Vorstand
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§
3
Bestand
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1
Jede Vorstadtgesellschaft hat einen Vorstand. Dieser besteht aus sieben Mitgliedern. |
1
Jede Vorstadtgesellschaft hat einen Vorstand. Dieser besteht aus sieben bis zehn Mitgliedern. |
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2
Sie hat aber die Möglichkeit, Mitglieder aufzunehmen, sofern diese die Bedingungen nach § 4 Abs. 2 und 3 erfüllen. Deren Rechte und Pflichten sind in einer Ergänzung der Vorstadtordnung gemäss § 12 zu regeln. |
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§
4
Wahl
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1
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag der Vorstadtgesellschaft vom Bürgerrat gewählt. |
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2
Wählbar ist jeder männliche und wohlbeleumdete Bürger der Stadt Basel, der das 18. Altersjahr zurückgelegt hat und nicht entmündigt ist und der ausserdem |
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2bis
Eine Vorstadtgesellschaft kann durch Beschluss des Vorstands Frauen den Männern gleichstellen. In diesem Fall gelten die in diesem Reglement umschriebenen Rechte und Pflichten auch für Frauen. |
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3
Mindestens zweijähriger Grundbesitz im inneren bzw. äusseren Vorstadtbezirk kann dem Wohnsitz daselbst gleichgesetzt werden, wenn dieser von persönlicher und wirtschaftlicher Bedeutung ist und der Grundeigentümer im Kanton Basel-Stadt wohnt; dasselbe gilt, bei Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt, für einen, eine Verbundenheit mit dem Vorstadtbezirk schaffenden, beruflichen Mittelpunkt. |
3
Mindestens zweijähriger Grundbesitz im inneren bzw. äusseren Vorstadtbezirk kann dem Wohnsitz daselbst gleichgesetzt werden, wenn dieser von persönlicher und wirtschaftlicher Bedeutung ist und der Grundeigentümer im Kanton Basel-Stadt oder Basel-Landschaft wohnt; dasselbe gilt für einen, eine Verbundenheit mit dem Vorstadtbezirk schaffenden, beruflichen Mittelpunkt. |
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4
Jedoch dürfen Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie und Brüder nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein. |
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5
Ein Vorstandsmitglied, für das die vorstehenden Wahlvoraussetzungen nicht mehr zutreffen, muss spätestens auf Ende seiner laufenden Amtsperiode aus dem Vorstand ausscheiden. |
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§
5
Amtsdauer
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1
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt sechs Jahre. |
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2
Alle drei Jahre finden Erneuerungswahlen statt für die im Austritt befindlichen vier bzw. drei Vorstandsmitglieder. Die Wahlvorschläge sind dem Bürgerrat jeweils bis spätestens Ende März einzureichen. |
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3
Ersatzwahlen haben mindestens stattzufinden, wenn der Vorstand nur noch fünf Mitglieder zählt; bei Ersatzwahlen tritt der Gewählte in die Amtsdauer seines Vorgängers ein. |
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§
6
Konstituierung des Vorstandes
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1
Der Vorstand konstituiert sich selbst. |
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2
Er wählt aus seiner Mitte den Meister, den Statthalter, den Seckelmeister und den Schreiber sowie nach Bedarf weitere Amtsträger und umschreibt deren Pflichten. |
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3
Diese Wahlen sind dem Bürgerrat innert zehn Tagen zu melden. |
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§
7
Aufgabenverteilung zwischen Meister und Statthalter
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1
Der Meister führt den Vorsitz im Vorstand und leitet die Geschäfte der Vorstadtgesellschaft. |
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2
Der Statthalter erfüllt bei Verhinderung des Meisters oder bei dessen Ausscheiden bis zur Ersatzwahl dessen Aufgaben. |
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§
8
Aufgaben des Gesamtvorstandes
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1
Der Vorstand hat die Interessen der Vorstadtgesellschaft zu wahren. |
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2
Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens und die Genehmigung der Jahresrechnung zuhanden des Bürgerrates; er entscheidet über die Verwendung der Einkünfte zum Unterhalt des Gesellschaftshauses und anderer Liegenschaften, zugunsten gemeinnütziger, wohltätiger, gewerblicher, geselliger oder sonstiger bürgerlicher Zwecke. |
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3
Wo es sich nicht um die Förderung allgemeinstädtischer Zwecke und Anstalten handelt, bildet der Vorstadtbezirk die Grenze der Wirksamkeit. |
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§
9
Vorstandssitzungen
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1
Der Meister beruft eine Vorstandssitzung (Bott) ein, wenn es die Geschäfte erfordern. |
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2
Zu einer Vorstandssitzung ist auch zu laden, wenn drei Vorgesetzte dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände unterschriftlich verlangen. |
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3
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Vorgesetzte anwesend sind. |
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4
Die Abstimmungen erfolgen offen und mit einfachem Mehr; der Vorsitzende, der ebenfalls stimmberechtigt ist, gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. |
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5
Wahlen werden geheim durchgeführt, doch können, wenn kein Vorgesetzter Einspruch erhebt, offene Wahlen stattfinden. Gewählt ist, wer im ersten oder zweiten Wahlgang das absolute Mehr erreicht; im dritten Wahlgang entscheidet das relative Mehr, bei Stimmengleichheit das Los. |
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§
10
Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes
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1
Will ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit zurücktreten, so hat es dies dem Bürgerrat und dem Meister – der Meister dem Statthalter – nach Möglichkeit wenigstens drei Monate zum Voraus anzuzeigen. |
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III.
Aufsicht durch den Bürgerrat
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§
11
Vermögensverwaltung
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1
Das Vermögen der Gesellschaft ist gemäss besonderem Reglement des Bürgerrates zu verwalten. |
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2
Spätestens bis 15. März ist die Rechnung für das vergangene Jahr dem Bürgerrat einzureichen, der die Vermögensverwaltung prüft, nötig erscheinende Aufschlüsse einholt und die Vermögensverwaltung genehmigt, wenn er sie für richtig erachtet, oder sonst erforderliche Beschlüsse fasst. |
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3
Erwerb und Verkauf von Liegenschaften, deren Verpfändung und Belastung mit Baurechten, Verwendung von Vermögenswerten für Neubauten und grössere Umbauten oder für andere Unternehmungen sowie Verkauf und Verpfändung von Altertümern, Dokumenten, Kunst- und Wertgegenständen unterliegen der Genehmigung durch den Bürgerrat. |
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§
12
Ergänzung der Vorstadtordnung
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1
Der Vorstand kann mit einfachem Mehr diese Vorstadtordnung für den Gebrauch seiner Vorstadtgesellschaft ergänzen. |
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2
Beschlüsse über solche Ergänzungen und über deren Aufhebung unterliegen der Genehmigung durch den Bürgerrat und treten erst mit dieser Genehmigung in Kraft. |
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3
Die Genehmigung darf nur wegen Rechtswidrigkeit oder offensichtlicher Unangemessenheit verweigert werden. |
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§
13
Rekurs an den Bürgerrat
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1
Gegen Beschlüsse des Vorstandes kann jedes Vorstandsmitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, wegen Rechtswidrigkeit oder offentsichtlicher Unangemessenheit Rekurs an den Bürgerrat einreichen. |
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2
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz). |
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IV.
Einführungsbestimmungen
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§
14
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1
Dieses Reglement wird am 1. Juli 1990 wirksam. |
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2
Mit dem Wirksamwerden dieses Reglements ist der Beschluss des Weitern Bürgerrates betreffend Organisation der Vorstadt-Gesellschaften Gross-Basels vom 3. Juli 1883 aufgehoben. |
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3
Die aufgrund des bisherigen Rechts gewählten Vorstandsmitglieder, welche die Wahlvoraussetzungen gemäss § 4 dieses Reglements nicht erfüllen, können noch für eine Amtsdauer, die nach dem Wirksamwerden dieses Reglements beginnt, gewählt werden. |
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KB 11.04.1990
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